AGB

1.      Geltung der Bedingungen

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen Westend Consulting und dem jeweiligen Vertragspartner angewendet. Der Geschäftspartner muss Unternehmer nach 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein, sofern keine individuellen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten für diese als auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen Westend Consulting und dem Vertragspartner getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

 

2.      Leistungserbringung

  • Die Angebote von Westend Consulting sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit, der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung seitens Westend Consulting. Willenserklärungen können ebenfalls per E-Mail wirksam übermittelt werden, sofern das Gesetz keine strengeren Vorschriften vorsieht.
  • Leistungen, die Westend Consulting selbst oder durch die im Vorfeld vom Vertragspartner akzeptierte Subunternehmer (u.a. Freelancer) erbringt bzw. erbringen lässt, werden nach den anerkannten Regeln der Technik, hilfsweise ordnungsgemäß ausgeführt und (inklusive aller Angebote u. ä.) ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen.
  • Westend Consulting ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht zumutbar.
  • In Angeboten oder sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen hinterlegte konkretisierende Leistungs- und/ oder Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie von Westend Consulting explizit schriftlich bestätigt werden. Die Angaben eines potenziellen Mitarbeiters werden von Westend Consulting ausschließlich mit dem Anforderungsprofil des Vertragspartners auf Übereinstimmung abgeglichen; Westend Consulting ist nicht verpflichtet den Wahrheitsgehalt der Angaben eines potenziellen Mitarbeiters zu überprüfen, der von Westend Consulting beim Vertragspartner vorgestellt wird, oder die Echtheit der von diesem potenziellen Mitarbeiter vorgelegten Unterlagen zu validieren.

 

3.      Pflichten des Vertragspartners

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, Westend Consulting spätestens mit Vertragsschluss einen Ansprechpartner zu benennen, dessen Entscheidungskompetenz die üblichen Geschäftsvorfälle im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und Westend Consulting
  • Der Ansprechpartner des Vertragspartners hat die für Westend Consulting zur ordnungsgemäßen Vertragsschließung (inklusive Vor- und Nachbereitungshandlungen) notwendigen Informationen (schriftlich und/oder mündlich) rechtzeitig und vollständig, hilfsweise im angemessenen Umfang, auf eigene Kosten bereitzustellen und Westend Consulting insofern bei der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung zu unterstützen.
  • Wirkt der Vertragspartner nicht oder nicht ordnungsgemäß mit, insbesondere nicht rechtzeitig, und/oder tritt mit Vertragsänderungswünschen an Westend Consulting heran, gelten vereinbarte Fristen in angemessenem Umfang als verlängert.
  • Soweit beim Vertragspartner bei Arbeiten im Unternehmen besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, werden die Mitarbeiter des Auftragnehmers darüber informiert und bekommen diese Bestimmungen rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeit zur Verfügung gestellt
  • Der Vertragspartner stellt für die Projektarbeit, soweit sie zur Auftragserfüllung erforderlich sind, entsprechende Büroräume, Arbeitsmittel, Systemzugänge, Netzwerkanschlüsse, Druckerzugriffe und Telefonmöglichkeiten zur Verfügung.

 

4.      Beendigung der Verträge

  • Sofern eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, wird der Einzelauftrag auf diese Laufzeit fest abgeschlossen. Sofern keine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, wird der jeweilige Einzelauftrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  • Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder sonstigen finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von aus der Geschäftsverbindung resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber dem kündigenden Vertragspartner gefährdet ist, oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes, der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren, eingeleitet ist.
  • Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder bevor die vertragliche Leistung vollständig ausgeführt ist, so hat er Westend Consulting diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche Westend Consulting im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages oder im Vertrauen auf die vollständige Leistungserbringung aufgewendet hat oder noch unvermeidbar aufzuwenden verpflichtet ist, bzw. die Westend Consulting für Auflösung von Verträgen in der Sublieferkette aufzuwenden hat. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftraggeber aus Gründen kündigt, die blu zu vertreten hat. Besteht die vertragliche Leistung in der Herstellung eines Leistungserfolges, wird 648 BGB anstelle der Regelung gemäß Satz 1 angewendet.

 

5.      Preis und Honorierung

  • Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Soweit nicht anders angegeben, hält sich Westend Consulting an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Westend Consulting genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und/ oder Leistungen werden gesondert berechnet.
  • Wenn die Zahlung der von Westend Consulting erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet wird, wird grundsätzlich ein Tagessatz mit acht Arbeitsstunden und ein Monat mit 174 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht, sofern nichts Anderweitiges (z. B. Festpreis) vereinbart wurde. Von Westend Consulting deren Subunternehmern erbrachte Leistungen, die darüber hinausgehen, werden anteilig vergütet. Die Lage der täglichen Arbeitszeit entspricht derjenigen des Vertragspartners, hilfsweise der Tagschicht im Betrieb des Vertragspartners, hilfsweise liegt diese im Zeitraum vom 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Von Westend Consulting deren Subunternehmern erbrachte Leistungen, die außerhalb dieser Schichten erbracht werden, werden mit Zuschlägen – auch kumulativ – abgerechnet: Nachtzuschlag von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr beträgt 50 %, Nachtzuschlag von 00:00 Uhr – 08:00 Uhr beträgt 100 %, Samstagszuschlag beträgt 100 %, Sonn-/ Feiertagszuschlag beträgt 100 %. Relevant für Feiertage ist der Ort der tatsächlichen Beschäftigung des Mitarbeiters.
  • Für von Westend Consulting oder deren Subunternehmern nicht am Sitz der Westend Consulting erbrachte Leistungen werden nach Aufwand Fahrtkosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
  • Westend Consulting rechnet gegenüber dem Vertragspartner monatlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen ab. Den Rechnungen zugrundeliegender Zeitaufwand teilt Westend Consulting dem Vertragspartner Anfang des dem der Leistungserbringung nachfolgenden Monats mit. Die übermittelte Zeit-/ Leistungserfassung gilt als vom Vertragspartner akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, ab Zugang und Belehrung über die Auswirkung des ggf. nicht rechtzeitigen Widerspruchs, schriftlich widerspricht. Sofern im Rahmen von Festpreisprojekten ein Leistungskatalog abgearbeitet und dieser dem Vertragspartner schriftlich als erledigt gemeldet wurde, ist die Abnahme vom Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen zu erklären. Erklärt sich der Vertragspartner nicht, gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

 

6.      Gewährleistung

  • Ist von Westend Consulting ein (werkvertraglicher) Erfolg geschuldet, gelten die gesetzlichen Mängelregelungen, wobei die Verjährungsfrist auf 12 Monate ab Abnahme verkürzt ist; Teilabnahmen sind zulässig. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt und endet für jedes abgenommene Teilgewerk selbständig. Die Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.1.
  • Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann Westend Consulting zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts leistet. Ihr Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Der Vertragspartner kann erst zurücktreten, wenn die Nachbesserungsversuche von Westend Consulting zweimal gescheitert sind oder wenn Westend Consulting die Nachbesserung endgültig ablehnt.
  • Westend Consulting ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

 

7.      Zahlung

  • Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang beim Vertragspartner fällig und ohne Abzug auf bestehende Geschäftskonten der Westend Consulting zahlbar, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist.
  • Westend Consulting ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Westend Consulting berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist Westend Consulting berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dieser ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Westend Consulting ist zulässig.
  • Die Mitarbeiter, Sub-Lieferanten und freien Mitarbeiter von Westend Consulting sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an Westend Consulting oder auf ein von Westend Consulting angegebenes Bankkonto erfolgen.
  • Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehalt oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Dies gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

 

8.      Haftung

  • Westend Consulting haftet unbegrenzt für die von Westend Consulting vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit.
  • Westend Consulting haftet bei leichter Fahrlässigkeit für solche Schäden, die aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  • Bei Datenverlust oder einem ähnlichen Schaden haftet Westend Consulting nur dann, wenn der Vertragspartner durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können und die Datensicherung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Aufwand der Wiederherstellung begrenzt.
  • Die sich aus den obigen Ziffern 8.1 bis 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Westend Consulting.

 

9.      Geheimhaltung, Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden.
  • „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der Ziffer 9.1 sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von ähnlichen Daten der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
  • Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen, sind solche Informationen einer Vertragspartei,
  • die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei, im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
  • die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
  • die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
  • Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu beachten.
  • Soweit Westend Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet oder nutzt, wird Westend Consulting diese Daten gemäß Art. 28 DSGVO weisungsgebunden verarbeiten.

 

10.  Abwerbeverbot

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Vertragsverhältnisses – bzw. falls Einzelprojektverträge abgeschlossen werden, ebenfalls mindestens bis zu zwölf Monate, nach Beendigung des letzten Einzelprojektvertrages, keine Mitarbeiter oder Freiberufler von Westend Consulting einzustellen oder in einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zu beschäftigen und sich auch nicht an derartigen Abwerbungen oder Abwerbungsversuchen zu beteiligen.
  • Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung nach Ziffer 10.1, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 verwirkt und sofort zur Zahlung fällig.
  • Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

 

11.  Schlussbestimmungen

  • Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Westend Consulting und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Erfüllungsort München. Westend Consulting ist in allen Fällen berechtigt Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben, gemäß diesen AGB, bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners.